Aufgrund der gestiegenen Mitgliederzahl sieht der Kreisvorstand hier Anpassungsbedarf.
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 09.11.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.11.2023, 21:49 |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 09.11.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.11.2023, 21:49 |
Kreisverband zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel.
(10) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/61/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich
Beschlossene Satzung des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Bremerhaven:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Bremerhaven“. Die Kurzbeschreibung lautet „GRÜNE, KV Bremerhaven“. Er ist
Gebietsverband der Partei der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bremerhaven.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer 15 Jahre alt ist, seinen
Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bremerhaven hat und
sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN bekennt. Mit
der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in anderen Parteien oder konkurrierende Wählervereinigungen
unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach
schriftlichem
Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Die Zurückweisung eines/r Bewerbers/Bewerberin ist mit Hinweis auf dessen
/deren Rechte schriftlich zu begründen.
(4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann ein/e
Bewerber/Bewerberin,
innerhalb einer Frist von vier Wochen, schriftlich Einspruch einlegen über den
die nächste reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt
nicht zu laufen, wenn auf sie nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.
(5) Gegen eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann das
Landesschiedsgericht
angerufen werden. Das in Absatz 4 genannte gilt entsprechend.
(6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist zugleich Mitglied des Landesverbandes
Bremen und der Bundespartei.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
– an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B.
Aussprachen, Anträge und Abstimmungen, mitzuwirken.
– an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes und Landesverbandes
teilzunehmen.
– an Bundesdelegiertenkonferenzen als Gast teilzunehmen.
– im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von
KandidatInnen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
– sich selbst, im Rahmen dieser Anlässe, um eine Kandidatur zu bewerben, sobald
es das
wahlfähige Alter erreicht hat.
– innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht ausüben.
– an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen
teilzunehmen
soweit diese mitgliederöffentlich sind.
– sich mit anderen Mitgliedern in Fach- und Arbeitsgruppen eigenständig zu
organisieren.
Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb des
Kreisverbandes. Ihre Mitglieder sind nicht berechtigt selbständig öffentliche
Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die
Mitglieder unverzüglich informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
– die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen
festgesetzten
Zielen zu vertreten.
– die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
– seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
Stadtverordnetenversammlung
sind gehalten, neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträge an
den
Kreisverband zu leisten. Die Höhe der Sonderbeiträge werden von den
Mitgliederversammlungen vorgeschlagen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Wechsel des Kreisverbandes,
Austritt oder
Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und
auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die
Folgen nicht, innerhalb von zwei Wochen, vollständige Zahlung der fälligen
Beitragsschuld leistet. Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann das
Mitglied, innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Kenntnis der Streichung,
Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder
Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Es
wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, nach vorheriger
Anhörung des betroffenen Mitglieds, ausgesprochen und dem betroffenen Mitglied,
mit schriftlicher Begründung, unter Hinweis auf das Einspruchsrecht, bekannt
gegeben. In dringenden Fällen kann die sofortige Vollziehbarkeit der
Ausschlussentscheidung angeordnet werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit
der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das betroffene
Mitglied nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Bekanntgabe, Einspruch
beim Landesschiedsgericht eingelegt hat oder der Ausschluss bestandskräftig vom
Schiedsgericht bestätigt wurde.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Die
Mitgliederversammlung beschließt über Satzung, das Programm zur Kommunalwahl,
über
politische Anträge und Resolutionen, über Beitrags- und Geschäftsordnung, über
Art und
Besetzung von Ausschüssen des Kreisverbandes, soweit sie nicht einem anderen
Organ
zugewiesen sind.
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens vierteljährlich statt.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes
einberufen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Kreisverbandes.
(4) Der Kreisvorstand lädt zu einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung,
schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen (Poststempel,) unter schriftlicher
Angabe der Tagesordnung, ein.
(5) Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen sind auf Beschluss des
Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des
Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnung vom Kreisvorstand, mit der Frist
von 7 Tagen (Poststempel), einzuberufen.
(6) Die Versammlungsleitung wird von den gewählten KreisvorstandssprecherInnen
wahrgenommen. Über alle Kreismitgliederversammlungen ist ein Protokoll
anzufertigen. In diesem ist der Verlauf der Versammlung, Feststellung der
Beschlussfähigkeit, Behandlung der Anträge und ihre Beschlussfassung,
Durchführung von Wahlen und Wahlergebnisse zu dokumentieren. Das Protokoll ist
mit der nächsten Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung an die
Mitglieder zu verschicken. Jedes Mitglied kann, auf Verlangen, Einsicht in das
Protokoll nehmen.
(7) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes,
zwei
gleichberechtigte KreisvorstandssprecherInnen, eine/n Kreisschatzmeisterin und
zwei
RechnungsprüferInnen.
(8) Die Kreismitgliederversammlung wählt die KandidatInnen für die Wahlen zu
Parlamentswahlen nach den Bestimmungen der, hierfür geltenden,
Rechtsvorschriften.
(9) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über Aufteilung und Verwendung
der, dem
Kreisverband zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel.
(10) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/61/10 der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich
öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder, von der Teilnahme, ausgeschlossen
werden. Hierzu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlungen
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf
Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(3) Für eine Satzungsänderung ist, zur ersten Beratung und Beschlussfassung, die
Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung
dann nicht beschlussfähig, gilt für die nächste Versammlung das Quorum von 1/6.
Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Eine Satzungsänderung bedarf einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der KandidatInnen zu Parlamentswahlen
sind
geheim. Bei den übrigen Wahlen ist offen abzustimmen, wenn sich auf Befragen
kein
Widerspruch erhebt.
(2) Die BewerberInnen für Wahlvorschläge des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge
müssen von den, im Zeitpunkt ihres Zusammentretens, wahlberechtigten Mitgliedern
des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der
Einzelheiten der Durchführung sind die hierfür geltenden Rechtsvorschriften
einzuhalten.
(3) Die KreisvorstandssprecherInnen, sowie der/die KreisschatzmeisterIn werden,
in getrennten Wahlgängen, direkt in ihr Amt gewählt. Gewählt ist, wer im ersten
oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im
dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend.
§ 9 Frauenstatut
(1) Alle Parteigremien und Wahllisten sind paritätisch mit Frauen und Männern
besetzt.
(2) Auf den Wahllisten stehen mindestens die ungeraden Plätze Frauen zu. Sollte
keine Frau für einen solchen Platz kandidieren bzw. gewählt werden, haben die
anwesenden Frauen eine Abstimmung darüber durchzuführen, ob dieser Platz
ausnahmsweise mit einem Mann besetzt werden kann. Sprechen sich die Frauen
mehrheitlich gegen eine solche Besetzung aus, so kann erst auf der nächsten
Kreismitgliederversammlung erneut über eine Besetzung des Listenplatzes
abgestimmt werden. Für diese und weitere Wahlen gilt das in Satz 2 beschriebene
Verfahren entsprechend.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des
Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Die Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung werden
vom Kreisvorstand ausgeführt.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus, mindestens, fünf gleichberechtigten
Mitgliedern,
einschließlich der beiden SprecherInnen und eines/r SchatzmeisterIn. Bei
Erweiterung des Vorstandes sollte, um Pattsituationen zu vermeiden, stets eine
ungerade Mitgliederanzahl angestrebt werden.
(3) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die
Kreisgeschäftsstelle. Er nimmt, im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanes,
Einstellungen und Entlassungen vor.Ihm obliegt die Arbeitgeberfunktion.
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Dabei sind die
SprecherInnen allein vertretungsbefugt. Die SprecherInnen können sich durch
eine/n StellvertreterIn vertreten lassen. Der/die StellvertreterIn ist vom
Vorstand zu wählen.
(5) Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die
einfache Mehrheit ausreichend. Die SprecherInnen und der/die SchatzmeisterIn
werden direkt in ihre Funktion
gewählt.
(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben, bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit
absoluter
Mehrheit abgewählt werden. Eine Abwahl kann jedoch nicht durch einen
Dringlichkeitsantrag herbeigeführt werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung ist auch durch ein
Umlaufverfahren zulässig, soweit dem nicht durch ein Vorstandsmitglied
widersprochen wird. Über die Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen.
Jedes Mitglied kann, auf Verlangen, Einsicht in das Protokoll nehmen.
(9) Der Vorstand erstattet der Kreismitgliederversammlung einen jährlichen
Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit.
(10) Vorstandssitzungen sind öffentlich. Durch Beschluss des Vorstandes können
Sitzungen nichtöffentlich durchgeführt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit
absoluter Mehrheit zu fassen.
§ 11 Beiträge, Spenden und Haftung
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der geltenden Beitrags-
und
Kassenordnung des Landes- bzw. Bundesverbandes. Über Ermäßigungen für Personen
mit
besonderen finanziellen Härten entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Der
Kreisverband zahlt zum jeweiligen Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für
den Landes- und Bundesverband an den Landesverband und meldet ihm die
Mitgliederzahlen.
(2) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des
Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem Kreisverband, sofern
der/die SpenderIn nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung einer
entsprechenden Spendenbescheinigung ist nur der/die KreisschatzmeisterIn
berechtigt. Für Spenden dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom
Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt eine Durchschrift beim
Kreisverband, eine weitere ist an den Landesverband weiterzuleiten.
(3) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die vom
Kassen- und Kontostand nicht gedeckt werden.
(4) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet, wer sie veranlasst
hat.
(5) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit
Sanktionen bedroht sind, in dem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht
genügt, rechtswidrig Spenden annimmt oder Mittel nicht den Vorschriften des
Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den, hierdurch
entstandenen, Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon
unberührt.
(6) Weiteres regeln die Beitrags- und Kassenordnungen des Bundes- und
Landesverbandes.
§ 12 Finanzverteilung, Kassenführung und Rechnungsprüfung
(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
(2) Der Kreisverband kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung die
Buchführung und den Jahresabschluss zur Vereinfachung an den Landesverband
abgeben. Die Finanzautonomie bleibt hiervon unberührt.
(3) Der/die SchatzmeisterIn legt dem Vorstand, zu Beginn jeden Jahres, jedoch
bis zum 15. Februar eines Jahres, eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und
den
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für
Wahlkampfjahre gebildet werden. (4) Der/die SchatzmeisterIn ist insbesondere
verantwortlich für die Kassen- und Buchführung, die Erstellung der
Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige
Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die
Kreismitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des
Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den
Landesverband bis zum 31.03. des folgenden
Kalenderjahres.
(5) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband
maßgebend. Die Kreismitgliederversammlung kann, im Rahmen der steuerlichen
Grenzen, abweichende Regelungen beschließen.
(6) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen, die
mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die
ordnungsgemäße
Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den
Beschlüssen von Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung prüfen. Sie
berichten der
Kreismitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag
auf
Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Amtszeit beträgt zwei
Jahre.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der
Bestätigung
durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
(2) Sofern die Kreismitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das
Vermögen des Kreisverbandes anerkannten Bürgerinitiativen und/oder
Organisationen überwiesen, die den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe
stehen.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen erhält, sind das Parteiengesetz und
die Satzungen des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht
sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung,
Ordnungsmaßnahmen, sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Aufgrund der gestiegenen Mitgliederzahl sieht der Kreisvorstand hier Anpassungsbedarf.
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